Das PrSG war am 1. Juli 2010 in Kraft getreten und musste bis am 31. Dezember 2011 umgesetzt sein. Das PrSG stellt eine Totalrevision des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) dar. Das PrSG weist – anders als das bisherige STEG – das gleiche Schutzniveau wie die EG-Richtlinie 2001/95/EG auf. Gemäss dem neuen Produktsicherheitsgesetz PrSG, beziehungsweise der Produktsicherheitsverordnung PrSV, darf ein Produkt nur dann auf den Markt gebracht werden, wenn Hersteller und Importeure oder Händler sicherstellen, dass die Sicherheit der Produkte auch nach dem Inverkehrbringen laufend beobachtet wird und die CE- Konformität nachweisbar ist. CE bedeutet: «Conformité Européenne». Die Schweizerische Volkswirtschaft verdient mehr als jeden zweiten Franken mit Exportprodukten. Im Jahr 2008 exportierte die Schweiz für 216 Milliarden Franken weltweit, davon für 156 Milliarden in die EU. Der Export ist ein staatstragendes Element. Als Ergebnis der bilateralen Verhandlungen kann die Schweiz, im EU-Raum, mit der CE - Konformität nun gleichberechtigt partizipieren. Zudem wurde unser Produkthaftpflichtgesetz inhaltlich nahezu wortwörtlich von der entsprechenden EU-Richtlinie 85/374/EWG übernommen! Das Schweizerische Patentierungsverfahren ist seit dem 1. Juli 2008 ebenfalls EU- bzw. Weltkompatibel. Schweizer KMU's sind weltweit hervorragend positioniert. Oft werden unsere KMU's durch Ausländer international vernetzt oder sie leisten in der Schweiz wertvolle Arbeit. Die Nationalbank und die Politiker sind für die Rahmenbedingungen verantwortlich, die Unternehmen sind fachlich sehr kompetent. Um konkurrenzfähig zu sein, sollte die Nationalbank dringend anstreben, dass Euro und Franken den gleichwertigen Warenkorb ergeben, sonst müssen dies die Unternehmer arrangieren. Andere Massnahmen sind gut gemeint aber nicht nachhaltig. Im Zusammenhang mit der technischen Harmonisierung in der Europäischen Union, zu Beginn der 1990er Jahre, hat die Schweiz als Nicht-Mitglied der EU im Rahmen des autonomen Nachvollzuges des EU-Rechts diese Vorschriften weitestgehend auch in das eigene Recht übernommen, einschliesslich die Konformitätserklärung. Das CE-Zeichen ist in der Schweiz nicht gesetzlich, kann aber vorteilhaft angewendet werden. Bei der CE-Konformität nach den EU-Richtlinien handelt es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Selbstdeklaration. Das volle Risiko liegt beim Hersteller. Deshalb haben die Produkthaftpflicht und die Sorgfaltspflichten einen völlig neuen Stellenwert bekommen! Mit dem Qualitätsmanagement beim Hersteller und dem Instandhaltungsmanagement beim Betreiber, kann die vorgeschriebene Produktbeobachtung und die Rückverfolgbarkeit rechtssicher dokumentiert werden. Gemäss PrSG müssen sicherheitsrelevante Schwachstellen, die nachträglich festgestellt werden, dem Kunden bzw. der Vollzugsbehörde mitgeteilt werden.
Copyright © Toni Wermelinger Die nachstehende Tabelle illustriert beispielhaft einige EU-Richtlinien, die speziell für den Export wichtig sind. Das neue Produktsicherheitsgesetz PrSG war also seit dem 1. Juli 2010 in Kraft und musste bis am 31. Dezember 2011 umgesetzt sein (PrSG Art. 21.2). Die Maschinenrichtlinie, z.B., hatte keine Übergansfrist und ist seit dem 29. Dezember 2009 rechtsverbindlich! Ohne CE-Konformität dürfen Produkte in der EU und nun auch in der Schweiz nicht verkauft werden. Dies gilt auch für Produkte die in der Schweiz hergestellt und in der Schweiz verkauft werden!
Copyright © Toni Wermelinger Fazit: EU-Standards, die CE-Richtlinien für Technische Produkte, werden zunehmend zu weltweiten Standards! Durch die Bilateralen Verträge mit der EU ist die Schweiz also harmonisiert und kann nun nach CE-Standards zukunftsorientiert partizipieren! Dies bedeutet – für die Exportnation Schweiz – vorteilhafte Gleichberechtigung, auch für KMU's, im internationalen Wettbewerb für Technische Produkte! |