Wermelinger
Maschinentechnik Gerätetechnik Elektrotechnik
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Art. 2 der MaschV

Voraussetzungen für das Inverkehrbringen 1 Maschinen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn:
a. sie bei ordnungsgemässer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen nicht gefährden.


Art. 8 vom PrSG

Der Hersteller oder Importeur, der ein Produkt in Verkehr bringt, muss im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit angemessene Massnahmen treffen, um während der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer eines Produktes:
a. die Gefahren zu erkennen, die von dem Produkt bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung ausgehen können;
b. allfällige Gefahren abwenden zu können;
c. das Produkt rückverfolgen zu können.

5 Stellt der Hersteller oder ein anderer Inverkehrbringer fest oder hat er Grund zur Annahme, dass von seinem Produkt eine Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter ausgeht, so macht er dem zuständigen Vollzugsorgan unverzüglich folgende Angaben:
a. alle Angaben, die eine genaue Identifizierung des Produkts erlauben;
b. eine umfassende Beschreibung der Gefahr, die von dem Produkt ausgehen kann;
c. alle verfügbaren Angaben darüber, von wem er das Produkt bezogen hat und an wen er es geliefert hat;
d. die Massnahmen, die zur Abwendung der Gefahr getroffen worden sind, wie zum Beispiel Warnungen, Verkaufsstopp, Rücknahme vom Markt oder Rückruf des Produkts.

Art. 41 OR1
Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.

Art. 42 OR
Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.

Art. 55 OR
Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.1


Art.1 PrHG

1 Die herstellende Person (Herstellerin)3 haftet für den Schaden, wenn ein fehlerhaftes Produkt dazu führt, dass:
a. eine Person getötet oder verletzt wird;
b. eine Sache beschädigt oder zerstört wird